Aufteilung der CO2-Kosten gemäß CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist eine geregelte Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern erforderlich. Diese Kosten werden normalerweise durch einen externen Dienstleister (z.B. ein Messdienst) berechnet.
Unterstützung durch Immoware24
Immoware24 ermöglicht es, die nicht umlagefähigen CO2-Kostenanteile des Vermieters nachrichtlich auszuweisen. Durch den nachrichtlichen Ausweis fließen die CO2-Kostenanteile des Vermieters nicht in die Gesamtkosten der Nutzerabrechnungen ein, was die Ermittlung der korrekten umlagefähigen und nicht umlagefähigen Heizkosten ermöglicht.
Betriebs- und Hausgeldabrechnung
Für die Betriebskostenabrechnung berücksichtigt Immoware24 nur die umlagefähigen Nutzer-Abrechnungsergebnisse. Im Gegensatz dazu beinhaltet die Hausgeldabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sowohl die umlagefähigen Heizkosten als auch die nicht umlagefähigen CO2-Kostenanteile des Vermieters.
Die nicht umlagefähigen Anteile werden dabei separat erfasst und ausgewiesen.
CO2-Kostenkonto anlegen
Buchen Sie die nicht umlagefähigen CO2-Kostenanteile des Vermieters buchhalterisch auf ein separates Konto, das auch in der Liegenschaft als Standardkonto "CO2-Kosten nicht umlagefähig" zur Verfügung steht, um.
Die Kosten dieses Kontos werden ausschließlich in der Hausgeldabrechnung verteilt und finden in der Betriebskostenabrechnung keine Anwendung.
Fügen Sie dieses Konto Ihrer Liegenschaft hinzu oder erfassen Sie dieses Konto ggf. manuell.
Kostenumbuchung durchführen
Führen Sie eine Kostenumbuchung vom Brennstoff-Konto auf das CO2-Kosten-Konto durch.
Im Rahmen der Hausgeldabrechnung wird ein separates Sammelkonto für nicht umlagefähige Heizkosten eingerichtet, in das die externen CO2-Kostenanteile einfließen.
Zusätzlich wird durch die Reduzierung der umlagefähigen Kosten eine Anpassung der gebuchten umlagefähigen Heizkosten an die Summe externen umlagefähigen Abrechnungsergebnisse der Nutzer vorgenommen.
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