Wie ist mit dem Thema Soforthilfe Dezember 2022 (§5 EWSG) umzugehen?
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz übernimmt der Bund die Kosten des Gas- und Fernwärmeabschlags für den Monat Dezember 2022. Erdgas- und Wärmelieferanten müssen den Entlastungsbetrag für Dezember 2022 berechnen und ihren Abnehmern gutschreiben. Die Energieversorger bekommen diese gutgeschriebenen Beträge wiederum vom Bund erstattet.
Darüber hinaus ist der Entlastungsbetrag informativ in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Ein Ausweis des Entlastungsbetrages je Nutzer muss nicht erfolgen.
Eine separate buchhalterische Erfassung des Entlastungsbetrages ist in Immoware24 nicht erforderlich, so dass auch nur der bereits durch den Entlastungsbetrag geminderte Rechnungsbetrag gebucht werden kann.
Falls Sie eine separate (negative) Buchung der Soforthilfe aus Transparenzgründen vornehmen, verwenden Sie das Brennstoffkonto (Lieferung/Rechnung) als Aufwandskonto für die Rechnungsbuchung. Diese negative Rechnung verrechnen Sie dann mit der nicht gezahlten Abschlagsbuchung von Dezember 2022.
Kostenmeldung über Messdienst-Portal
Melden Sie die Heizkosten direkt an den Messdienst über ein Portal, stellen die Messdienste die notwendigen Eingabefelder bereit. Die Höhe des Entlastungsbetrages finden Sie in Ihrer Brennstoffrechnung.
Kostenmeldung über Liegenschaft
Nutzen Sie das Modul „Liegenschaft“ für den Export der Kosten- und Nutzerdaten, können Sie im Rahmen der Erfassung der Brennstoffrechnungen die im Rechnungsbetrag enthaltende Soforthilfe angeben.
Bei Erfassung der Daten im Bereich „Erhaltene Soforthilfe nach §5 EWSG“ tragen Sie den Entlastungsbetrag ein, der im zugrunde liegenden Sachkonto der Brennstoffrechnung enthalten ist. Bei separater Negativ-Buchung muss die Entlastungsbetrag-Buchung mit selektiert werden.
Im Rahmen der Erstellung des B- und K-Satzes wird dabei der zur Brennstoffrechnung zugeordnete K-Satz um die Soforthilfe addiert. Der K-Satz weist somit den Gesamtbetrag für die Brennstofflieferung, ohne Abzug der Soforthilfe, aus.
Die Soforthilfe selbst wird in einem weiteren K-Satz (zur Brennstoffrechnung) mit einem negativen Betrag ausgewiesen.
Ausweis der Soforthilfe in Heiz-, Betriebskosten- und Hausgeldabrechnung
Die Höhe des Entlastungsbetrages findet sich in der Heizkostenabrechnung wieder. Diesen müssen Sie in der Regel nicht noch einmal separat ausweisen.
Hinweis:
In WEG-Objekten mit mehreren Liegenschaften/Heizungsanlagen empfehlen wir, die Soforthilfe im Rahmen der Hausgeldabrechnung separat auszuweisen.
Der Grund: Die Heizkostenabrechnungen eines Eigentümers enthält nur die Soforthilfe für die betroffene Liegenschaft. Die Soforthilfe für Liegenschaften, an denen dieser Eigentümer nicht teilnimmt, wird somit nicht in seiner Heizkostenabrechnung ausgewiesen.
Führen Sie die Kostenmeldung wie beschrieben über das Liegenschafts-Modul durch, schlägt Immoware24 automatisch einen Bemerkungstext vor, der auf in den Brennstoffrechnungen erfassten Informationen zur Soforthilfe basiert.
Diesen Bemerkungstext können Sie auch selbst erstellen und bearbeiten.
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